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Die sog. "Mietpreisbremse" ist nicht auf einen am 1. September 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg anzuwenden. Der Senat habe zwar im Juni 2015 eine Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen, aber entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben ohne Begründung veröffentlicht. Die Mietpreisbegrenzung in Hamburg sei dadurch nicht wirksam in Kraft gesetzt worden. Die späteren Veröffentlichungen, insbesondere die veröffentlichte Bekanntmachung am 1. September 2017 haben diesen Mangel möglicherweise für die Zukunft beseitigt, entfalten aber keine Rückwirkung auf den zeitlich früher geschlossenen Mietvertrag. Dies hat das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im hier zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger die fragliche Wohnung in Hamburg-Ottensen zum 1. September 2015 gemietet und mit dem Vermieter eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 14,01 €/qm vereinbart. Nach dem Vorbringen des Klägers betrug die ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietenspiegel 2015 lediglich 8,75 €/qm, so dass die maximal zulässige Miete nach der Mietpreisbegrenzung 9,63 €/qm nicht hätte übersteigen dürfen (§ 556 d Abs. 1 BGB). Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, ihm die Differenz zwischen der gezahlten Miete und der maximal zulässigen Miete zu erstatten.
Das Amtsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung mit der Folge ein, dass das Landgericht Hamburg über die Klage neu entscheiden musste.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 556 d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Landgericht Hamburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 26168
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