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Das Landgericht Hamburg hat Urteile in drei Einzelprozessen über Schadensersatzforderungen wegen des Einbruchs in den Tresorraum der Haspa-Filiale Norderstedt im August 2021 verkündet, bei dem rund 650 Kunden-Schließfächer aufgebrochen worden waren. Nach den Urteilen haftet die Haspa den Kunden gegenüber auf Schadensersatz wegen des entwendeten Inhalts der aufgebrochenen Schließfächer, weil die für die Schließfachanlage getroffenen Sicherungsmaßnahmen (gemessen an der Pflicht zur sog. tresormäßigen Sicherung) unzureichend waren.
Im August 2021 waren unbekannte Täter mit Hilfe eines Kernbohrers aus einer Wohnung über der Haspa-Filiale durch eine Betondecke in den Schließfachraum eingedrungen. Sie stahlen Geld, Gold, Schmuck und viele andere Wertgegenstände aus den aufgebrochenen Schließfächern. Von der Millionenbeute fehlt jede Spur. Rechtsanwalt Jürgen Hennemann, der die Kläger vertritt, geht von einem Gesamtschaden in Höhe von rund 40 Millionen Euro aus. Die Haspa beziffert den Schaden auf 11 Millionen Euro.
Nach Einschätzung der Kammer musste die Bank ihr Sicherungskonzept spätestens nach dem in ganz ähnlicher Weise verlaufenen Einbruchsversuch in ihrer Filiale in der Holstenstraße danach ausrichten, dass hier hoch professionell agierende Täter am Werk waren, die mit großem Aufwand und Geschick bei der Überwindung der Alarmsysteme vorgegangen sind. Tatsächlich habe die Bank ihr Sicherungskonzept zwar überarbeitet und einen besser gegen Manipulation geschützten Bewegungsmelder in den Tresorraum der betroffenen Filiale eingebaut. Das allein habe aber nicht ausgereicht, weil die Bank davon habe ausgehen müssen, dass professionell vorgehende Täter einen Weg zur Überwindung auch dieser Anlage finden würden. Da der Zutritt zum Tresorraum für Schließfachkunden weiterhin unbeobachtet möglich gewesen sei, habe weiterhin die Gefahr bestanden, dass potentielle Tätern den vor Ort verbauten Bewegungsmelder ausspähen und manipulieren würden, zumal im laufenden Betrieb weiterhin nur oberflächliche Kontrollen des Melders erfolgt seien, die schon in der anderen Filiale nicht ausgereicht hätten, um Manipulationen rechtzeitig zu erkennen.
Nach den Entscheidungen kann sich die Haspa nicht auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2023
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33055
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