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Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.08.2010
324 O 194/10 -

Ex-Kanzler Gerhard Schröder scheitert mit Klage auf Richtigstellung wegen angeblichen Beifahrens bei "Käßmann-Trunkenheitsfahrt"

Keine Ansehensminderung oder Rufbeeinträchtigung in der Berichterstattung

Die Klage des Bundeskanzlers a. D. Gerhard Schröder gegen eine Verlegerin der "Hamburger Morgenpost" wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Er wollte mit dieser den Abdruck einer Richtigstellung erreichen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass im Nachgang zu der Trunkenheitsfahrt der vormaligen EKD-Vorsitzenden, Margot Käßmann, ein Rechtsanwalt in einem Internet-Blog veröffentlicht hatte, aus zuverlässiger Quelle erfahren zu haben, dass "der Beifahrer" von Bischöfin Käßmann der Kläger gewesen sei.

Kläger geht mit Unterlassungsabmahnung dagegen vor

Gegen diese Behauptung war der Kläger per Unterlassungsabmahnung vorgegangen. Hierüber berichtete die Beklagte, indem sie in der "Hamburger Morgenpost am Sonntag" einen mit dem Hauptaufmacher "Käßmanns Suff-Fahrt - Saß Schröder neben der blauen Bischöfin? - Hamburger Anwalt outet Altkanzler - Der dementiert - nun kommt der Fall vor Gericht" angekündigten, auf den Seiten 2-3 fortgesetzten, Artikel veröffentlichte.

Klage wegen fehlender fortgesetzter Rufbeeinträchtigung abgewiesen

Die Klage wurde von der Kammer abgewiesen. Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger bei der fraglichen Autofahrt nicht Beifahrer war. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Veröffentlichung einer Richtigstellung jedoch nicht zu, denn hierfür fehlt es an der für einen Berichtigungsanspruch erforderlichen fortgesetzten Rufbeeinträchtigung des Klägers, die nur bei (Fort-) Bestehen einer Ansehensminderung von erheblichem Gewicht bejaht werden kann. Ansehensmindernde Element von erheblichem Gewicht können der streitgegenständlichen Berichterstattung jedoch nicht entnommen werden.

Mitfahren mit alkoholisierter Ex-Bischöfin nicht ansehensmindernd

So ist es für sich genommen nicht ansehensmindernd, neben der damaligen Bischöfin Käßmann im Auto gesessen zu haben. Insbesondere legt diese nicht nahe, dass der Kläger und die ehemalige Bischöfin einen über eine schlichte Gefälligkeit hinausgehenden Umgang miteinander pflegten. Auch der Umstand, dass es sich um eine Fahrt gehandelt hat, bei der die Bischöfin unter Alkoholeinfluss stand, ändert nichts daran, dass eine Ansehensminderung für den Kläger vorliegend nicht erblickt werden kann. Denn in dem Artikel schwingt nicht mit, dass er in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Alkoholisierung stand, dafür ursächlich war oder auch nur positiv gewusst hat, dass die Bischöfin alkoholisiert gewesen ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2010
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht / ra-online

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