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Die Klage des Bundeskanzlers a. D. Gerhard Schröder gegen eine Verlegerin der "Hamburger Morgenpost" wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Er wollte mit dieser den Abdruck einer Richtigstellung erreichen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist, dass im Nachgang zu der Trunkenheitsfahrt der vormaligen EKD-Vorsitzenden,
Gegen diese Behauptung war der Kläger per Unterlassungsabmahnung vorgegangen. Hierüber berichtete die Beklagte, indem sie in der "Hamburger Morgenpost am Sonntag" einen mit dem Hauptaufmacher "Käßmanns Suff-Fahrt - Saß Schröder neben der blauen Bischöfin? - Hamburger Anwalt outet Altkanzler - Der dementiert - nun kommt der Fall vor Gericht" angekündigten, auf den Seiten 2-3 fortgesetzten, Artikel veröffentlichte.
Die Klage wurde von der Kammer abgewiesen. Zwar ist es zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Kläger bei der fraglichen Autofahrt nicht Beifahrer war. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf
So ist es für sich genommen nicht ansehensmindernd, neben der damaligen Bischöfin Käßmann im Auto gesessen zu haben. Insbesondere legt diese nicht nahe, dass der Kläger und die ehemalige Bischöfin einen über eine schlichte Gefälligkeit hinausgehenden Umgang miteinander pflegten. Auch der Umstand, dass es sich um eine Fahrt gehandelt hat, bei der die Bischöfin unter Alkoholeinfluss stand, ändert nichts daran, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2010
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht / ra-online
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Dokument-Nr. 10098
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