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Wird in der Teilungserklärung die Bezeichnung "Tiefgaragenstellplatz" verwendet, meint dies das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Die Installation von Fahrradständern zwecks Abstellens von Fahrrädern auf einem im Sondereigentum stehenden Tiefgaragenstellplatz stellt daher eine zweckwidrige Nutzung dar, die nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt werden kann. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 wurde den Eigentümern einer Wohnung durch
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die beschlossene
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24858
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