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Wer ein Paket annimmt, ohne dass dies mit dem Nachbarn verabredet war, haftet bei Verlust der Sendung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mitarbeiter des später beklagten Unternehmers Pakete angenommen, die für ein benachbartes Unternehmen bestimmt waren. Die Pakete gingen verloren. Der Verbleib der Pakete konnte nicht aufgeklärt werden.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage gegen den Unternehmer auf Schadensersatz ab. Für einen Schadensersatzanspruch gäbe es keine rechtliche Grundlage.
Den Beklagten treffe keine vertragliche
Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Hauptpflicht aus einem
Der Beklagte hafte auch nicht für die
Die Annahme einer eigenen unerlaubten Handlung des Beklagten oder einer eigenen
Das Gericht fällte in dieser Sache zwei Beschlüsse. Am 13. Dezember 2005 und am 30. Januar 2006.
Ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter ohne entsprechende Weisung auf Bitten eines Paketdienstes Paketsendungen annehmen, die an benachbarte Unternehmen adressiert sind, haftet nicht für den Verlust solcher Sendungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (pt)
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Dokument-Nr. 10335
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