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Unternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie bei Online-Verträgen ausschließlich auf elektronischem Weg kommunizieren dürfen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Energieversorger Lichtblick SE entschieden. Es sei unzulässig, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrags per Brief auszuschließen. Auch eine Entgeltklausel für die Nutzung des Postweges ist demnach unwirksam.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kunden konnten Gaslieferverträge bei der Firma Lichtblick auch telefonisch unter Angabe einer E-Mail-Adresse abschließen. Die Bestätigung erhielten Kunden nach Verifizierung ihrer
Die Richter gaben der Unterlassungsklage des vzbv statt. Der Wortlaut der Klausel schließe jede andere als eine elektronische Kommunikation mit dem Unternehmen aus. Dagegen dürften Kunden nach der gesetzlichen Regelung auch mit einem einfachen
Als unwirksam erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der Lichtblick seinen Kunden Kosten für Briefe „verursachergerecht“ in Rechnung stellen kann, wenn sie sich noch nicht auf dem Kundenportal registriert haben oder dem Unternehmen eine elektronische Kommunikation aus „vom Kunden zu vertretenden Gründen“ nicht möglich ist. Die Kosten für die Briefpost seien in keiner Weise präzisiert, monierten die Richter. Es sei schon nicht erkennbar, ob neben dem Porto weitere Kosten für Material oder Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden sollen. Die Kosten könnten dadurch unangemessen hoch ausfallen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2021
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, ra-online (ab)
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Dokument-Nr. 30538
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