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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.06.2022
311 O 296/21 -

Vermuteter Rückschnitt einer Thujen-Hecke durch einen der Nachbarn begründet keinen Schadens­ersatz­anspruch

Anspruch auf Unterlassung besteht

Kann nicht nachgewiesen werden, wer von den Nachbarn die Thujen-Hecke beschnitten hat, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB. Es besteht aber ein Anspruch auf Unterlassung. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Rückkehr aus einem mehrwöchigen Urlaub im Sommer 2021 stellten die Eigentümer eines Wohngrundstücks in Hamburg fest, dass die an der Grenze zum Nachbargrundstück befindliche Thujen-Hecke beschnitten war. Da auf dem Nachbargrundstück abgeschnittene Thujen-Zweige lagen und sich das benachbarte Ehepaar schon seit längerem über die Höhe der Hecke beschwert hatte , vermuteten die Grundstückseigentümer die Nachbarn als Täter. Sie erhoben daher gegen die Nachbarn Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Hamburg verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass die Beklagten die Thujen-Hecke gemeinsam beschnitten haben. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass der Beschnitt der Hecke vom Nachbargrundstück ausging und somit einer der Beklagten dafür verantwortlich ist. Es lasse sich aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die beiden Beklagten beim Beschnitt zusammengewirkt haben, so dass jeder von ihnen hafte. Es sei ebenso möglich, dass einer der Beklagten allein die Hecke beschnitten hat. Aus diesem Grund greife auch nicht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Anspruch auf Unterlassung

Nach Auffassung des Landgerichts haften die Beklagten als Handlungsstörer auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2023
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 44Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 44

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