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Setzt der Betreiber einer gewerblichen Internetseite einen Hyperlink, so ist er verpflichtet zu überprüfen, ob der verlinkte Inhalt mit Genehmigung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht wurde. Ist dies nicht der Fall und unterlässt der Linksetzer die Nachforschung, ist ihm eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall veröffentlichte der Betreiber einer gewerblichen
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Urhebers. Ihm habe ein Anspruch auf
Eine
Der Seitenbetreiber habe das Verwertungsrecht des Urhebers nach Ansicht des Landgerichts auch schuldhaft verletzt. Denn er habe um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wissen müssen. Da die Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei, sei dem Seitenbetreiber zuzumuten gewesen, sich durch Nachforschung zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Dieser Pflicht sei er aber nicht nachgekommen. Er habe somit beim Setzen des Links schuldhaft gehandelt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23561
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