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Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.02.2017
310 O 221/14 -

Urheber­rechts­verletzung durch Weiterleitung von Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings

Pay-TV-Anbieterin steht Schadens­ersatz­anspruch in Höhe des Gewinns des Rechtsverletzers zu

Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streamings auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheber­rechts­verletzung vor. Der Betreiber der Internetseite haftet der Pay-TV-Anbieterin in Höhe seines Reingewinns auf Schadensersatz. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Internetseite waren Sendungen einer Pay-TV-Anbieterin als Live-Stream verfügbar. Dabei handelte es sich insbesondere um Fußball-Bundesligaspiele und Spielfilme. Das Sendesignal der Pay-TV-Anbieterin wurde im Weg des Live-Streamings auf die Internetseite weiterübertragen. Da der Streaming-Empfang für die Nutzer kostenpflichtig war, erwirtschafteten die Betreiber der Internetseite einen Reingewinn von 18.580 EUR. Diesen Gewinn verlangte die Pay-TV-Anbieterin im Wege der Klage von den beiden Betreibern der Internetseite als Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Gewinns

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu.

Urheberrechtsverletzung durch Weiterleitung des Sendesignals im Wege des Live-Streamings

Durch die Weiterleitung des Sendesignals der Klägerin im Wege des Live-Streamings haben die Beklagten in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten, eingegriffen. Dieses Recht stehe der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Zudem haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2017, 560Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 560

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