kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Landgericht Hamburg hat Google die Darstellung bestimmter urheberrechtlich geschützter Bilder in der Google-Bildersuche verboten. Das Urteil kann Auswirkungen auf alle Bildersuchmaschinen haben, da die Betreiber nicht in Vorhinein prüfen können, inwieweit Bilder urheberrechtlich geschützt sind.
Ein Lizenznehmer von fünf urheberrechtlich geschützten "PsykoMan"-Comiczeichnungen hatte Google verklagt, auf dessen Internetseite die Zeichnungen in der
Das Gericht verurteilte Google, diese Darstellung der Bilder zu unterlassen. Die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichnungen verletze die dem Kläger an diesen Zeichnungen zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte. Die
Dem stehe nicht entgegen, dass die "thumbnails" gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz dieser Veränderungen sei die Schwelle zur freien Benutzung, wie sie § 24 UrhG vorsehe, nicht erreicht. Für eine solche freie Benutzung wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil den "thumbnails" in der Bildervorschau selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnten. Die Nutzung als "thumbnails" entferne sich nicht ausreichend weit von der Erscheinung der Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich nicht mehr relevanten Nutzung sprechen könnte. Denn auch die "thumbnails" wiesen die prägenden Züge der zugehörigen Originalfotos aus, wenn auch in verkleinerter Form.
Die Erlaubnistatbestände des UrhG hielt das Gericht für nicht anwendbar. So könne Google eine Nutzungsberechtigung nicht aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemäß § 17 Absatz 2 UrhG herleiten. Auch die Schrankenbestimmung des § 44 a UrhG vermöge die Anzeige der Werke in den Ergebnislisten der
Das Gericht nahm in seine Urteilsbegründung ausdrücklich den Hinweis auf, dass es nicht verkenne, dass Suchmaschinen, wie sie Google erfolgreich betreibe, von essentieller Bedeutung für die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, für das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich für die Funktionsfähigkeit einer vernetzten Gesellschaft seien. Insofern sei auf die im Schrifttum und in verschiedenen Materialien der Europäischen Gesetzgebung wie auch in der Bundesgesetzgebung zum Ausdruck gekommene Wertschätzung von Suchmaschinendiensten verwiesen. Auch nehme das Gericht zur Kenntnis, dass eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch noch organisatorisch möglich erscheine. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch hätte danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der
Auch das wirtschaftliche Interesse Googles an der Aufrechterhaltung der gewerblichen Tätigkeit im bisherigen Umfang rechtfertige es nicht, die Urheberberechtigten an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Werke nicht zu beteiligen. Es sei damit Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, dieses grundrechtsrelevante Spannungsverhältnis zwischen dem ohne Frage hoch anzusiedelnden Interesse der Allgemeinheit an effizientem Zugang zu grafischen Informationen im Netz sowie den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten einerseits und den oben skizzierten, ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Urheber andererseits aufzulösen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Gesetzgeber der grundsätzlichen Problematik der urheberrechtlichen Haftung von Suchmaschinenbetreibern bewusst sei.
Das Gericht entschied allerdings, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000.000 € vorläufig vollstreckbar ist.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2008
Quelle: ra-online (we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Hamburg_308-O-4206_Urheberrechtsstreit-um-Google-Bildersuche~N6947
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 6947
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.