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Das Landgericht Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter von einem Mietinteressenten verlangt hatte, eine Bearbeitungsgebühr von 150,80 € zu bezahlen, wenn er die Wohnung mieten wolle. Als der Mieter ein Jahr später in eine andere Wohnung des gleichen Vermieters umzog, musste er erneut 174 € Bearbeitungsgebühr bezahlen. Später verlangte der Mieter dieses Geld zurück und erhob Klage.
Der Mieter bekam Recht. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren. Das Landgericht Hamburg bestätigte das Urteil in der Berufung. Die entsprechende Klausel in den Mietverträgen, wonach die Mieter eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsschluss zu zahlen haben, sei nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien und die Kläger unangemessen benachteilige. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei.
Andernfalls können die Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), die sich nicht auf eine solche Leistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abwälze, stelle nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstoße gegen das BGB.
Diese Grundsätze kommen in § 535 Absatz 1 Satz 3 BGB zum Ausdruck. Diese Regelung gehe davon aus, dass der Vermieter die ihm entstehenden Kosten in den Mietzins einkalkuliert. Soweit er für seine vertragliche Pflicht, dem Mieter während des Mietverhältnisses ständig den Gebrauch in vertragsgemäßem Zustand zu gewähren, Kosten aufwenden müsse, so habe er diese aus dem Mietzins zu bestreiten.
Die Abwälzung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11364
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