wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hamburg, Urteil vom 08.01.2008
307 S 144/07 -

Recht zur Mietminderung von 50 % bei erheblichem Schimmelbefall des Wohnzimmers

Keine Vereitelung von Mängel­beseitigungs­maßnahmen durch bloßes Schweigen

Ist das Wohnzimmer einer Mietwohnung in erheblichem Maße von Schimmel befallen, so kann dies eine Mietminderung von 50 % rechtfertigen. Zudem ist in dem bloßen Schweigen des Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, Untersuchungen zu dulden, keine Vereitelung von Mängel­beseitigungs­maßnahmen zu sehen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da es aufgrund eines Lecks im Dach des Wohnhauses zu einem mehrfachen Eindringen von Wasser in das Wohnzimmer gekommen ist. Dies hatte einen erheblichen Schimmelpilzbefall zur Folge. Die Vermieter akzeptierten das Minderungsrecht nicht. Ihrer Meinung nach habe die Mieterin dieses Recht verwirkt, da sie nicht auf ein Schreiben reagierte habe, in dem sie aufgefordert wurde, Untersuchungen durch eine Fachfirma zu dulden. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 50 % bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe angesichts des erheblichen Schimmelbefalls im Wohnzimmer ihre Miete um 50 % mindern dürfen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Wohnzimmer mit 60 % der Wohnfläche den größten Flächenanteil aufgewiesen und für die Mieterin nur bedingt Ausweichmöglichkeiten auf andere Räume bestanden habe.

Kein Ausschluss des Minderungsrechts durch Schweigen

Nach Auffassung des Landgerichts sei das Minderungsrecht nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Mieterin auf das Schreiben des Vermieters nicht reagiert habe. Denn das bloße Schweigen sei nicht gelichzusetzen mit der Vereitelung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/ZMR 2008, 456/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2008, 456Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2008, Seite: 456

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Hamburg_307-S-14407_Recht-zur-Mietminderung-von-50-Prozent-bei-erheblichem-Schimmelbefall-des-Wohnzimmers~N21551

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 21551 Dokument-Nr. 21551

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.