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Bringt ein Grundstückseigentümer Kameras an und decken diese Teile des Nachbargrundstücks und von öffentlichen Wegen ab, so kann der Nachbar auf Neuausrichtung der Kameras klagen. Ein Anspruch auf Entfernung der Kameras besteht nur in Ausnahmefällen. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin ließ Mitte des Jahres 2017 an ihrem Einfamilienhaus drei Videokameras anbringen. Hintergrund dessen war, dass der Hund der Grundstückseigentümerin vergiftet worden war und in ihr Haus eingebrochen wurde. Da die Kameras aber auch Teile des Nachbargrundstücks und eines öffentlichen Weges abdeckten, klagte der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf
Das Landgericht Hamburg bejahte einen Anspruch auf
Die Beklagte habe nicht die Kameras entfernen müssen, so das Landgericht. Zwar könne sich ein solcher Anspruch ergeben, wenn der Kläger einen permanenten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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