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Behält sich ein Energieversorgungsunternehmen in seinen Vertragsbedingungen vor, den Gaspreis der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen, benachteiligt dies den Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte Gaspreiserhöhung, unwirksam. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Die Kläger in dem von der Ersten Zivilkammer des Landgerichts Hamburg entschiedenen Fall sind oder waren Gaskunden der beklagten Energieversorgerin. In die von ihr vorformulierten Gaslieferungsverträge hatte die Beklagte eine Regelung aufgenommen, nach der sie berechtigt war, ihre Preise der „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ anzupassen. Die Kläger hielten eine auf diese Klausel gestützte
Das Landgericht hat die Preisanpassungsklausel als unwirksam angesehen. In Verträgen mit Verbrauchern seien an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel hohe Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine
Eine Bezugnahme auf die „Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt“ genüge diesen Anforderungen nicht. Sie lasse bereits offen, auf welche konkreten Daten und Bezugsgrößen die Preisänderung gestützt werden könne. Insbesondere bleibe unklar, auf welchen Energiemarkt und welche Energieträger Bezug genommen werde. Die Kläger seien durch die Preisanpassungsklausel unangemessen benachteiligt worden, da sie bei Vertragsschluss nicht hätten einschätzen können, welche Preiserhöhungen auf sie zukommen würden. Die Beklagte habe sich dagegen die Möglichkeit eingeräumt, die Tarife ohne vertraglich festgelegte Voraussetzungen und Grenzen zu erhöhen und eigentlich veranlasste Preisreduzierungen nicht (sogleich) vorzunehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2009
Quelle: ra-online, LG Hamburg
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Dokument-Nr. 8688
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