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Landgericht Halle, Beschluss vom 08.07.2021
1 S 36/21 -

Streichen der Wände mit helllila keine Sachbeschädigung

Wohnungsmieter ist nicht schadens­ersatz­pflichtig

Das Streichen der Wände einer Mietwohnung in helllila stellt keine Sachbeschädigung dar. Eine Schadens­ersatz­pflicht des Mieters besteht daher nicht. Dies hat das Landgericht Halle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraummietvertrags nach Ende des Mietverhältnisses darüber, ob die Mieter die Kosten für das Überstreichen einer mit helllila gestrichenen Wand übernehmen müssen. Die vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturpflicht war unwirksam.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme

Das Landgericht Halle entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Mieter zu. Ein solcher Anspruch hätte vorausgesetzt, dass das Streichen der Wand in der Farbe helllila als Beschädigung der Mietsache anzusehen wäre. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Mieter in der Auswahl von Farbe und Material weitestgehend frei sind. Grundsätzlich dürfe ein Mieter die Wände, je nach Mode, in beliebiger Art streichen, sie mit Muster- oder Fototapete versehen oder auch farbig streichen. Etwas andere gelte nur, wenn die vom Mieter gewählte Dekoration völlig unsachgemäß ist oder zu Schäden an der Substanz führen. So lag der Fall hier aber nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2022
Quelle: Landgericht Halle, ra-online (vt/rb)

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