wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Gießen, Beschluss vom 29.05.2013
7 Qs 88/13 -

Unberechtigtes Einlösen eines Gutscheins ist nicht strafbar

Einlöser des Gutscheins nicht zur Offenbarung der fehlerhaften Zusendung verpflichtet

Wird jemanden irrtümlich ein Online-Gutschein zugesandt und löst dieser den Gutschein ein, so ist darin kein strafbares Verhalten zu sehen. Er ist nicht dazu verpflichtet die fehlerhafte Zusendung zu offenbaren. Dies hat das Landgericht Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau bei einem Online-Versandhändler einen Gutschein über 30 €. Diesen wollte sie per E-Mail an die Beschenkende verschicken. Durch einen Eingabefehler wurde er jedoch an eine unbekannte Person verschickt. Diese Person löste den Gutschein durch Eingabe des Gutschein-Codes beim Versandhändler ein. Nachdem die Frau Strafanzeige erstattete, beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Online-Versandhändlers. Damit sollte die Identifizierung der gutscheineinlösenden Person ermöglicht werden. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Strafbares Verhalten lag nicht vor

Das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses sei zulässig gewesen. Denn das Einlösen des erkennbar irrtümlich an die unbekannte Person versandten Gutscheins sei nicht strafbar gewesen. Zunächst habe keine Strafbarkeit wegen eines Computerbetrugs (§ 263 a StGB) bestanden.

Keine Unbefugte Verwendung von Daten

Zum einen habe die unbekannte Person keine Daten unbefugt verwendet, so das Landgericht. Denn dies hätte eine Täuschung über die Berechtigung zum Einlösen des Gutscheins vorausgesetzt. Eine solche habe aber nicht vorgelegen. Denn durch die Einlösung des Gutscheins werde gegenüber dem Versandhändler nicht zugleich behauptet Berechtigter bzw. Anspruchsinhaber zu sein. Insofern sei zu beachten gewesen, dass sich ein Mitarbeiter des Versandhändlers bei Vorlage des Gutscheins in Papierform keine Gedanken über die Berechtigung des Inhabers des Gutscheins gemacht hätte. Vielmehr hätte er nur überprüft, ob der Gutschein vom Versandhändler ausgegeben wurde.

Keine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung

Weiterhin führte das Landgericht aus, dass auch keine Täuschung durch Unterlassen vorgelegen habe. Denn dies hätte die Pflicht zur Aufklärung der fehlerhaften Zusendung vorausgesetzt. Eine solche Offenbarungspflicht habe jedoch nicht bestanden. Zudem habe die unbekannte Person die "Gefahrenlage" nicht hervorgerufen, da ihr der Gutschein unaufgefordert zugesandt wurde.

Keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung, Untreue und Betrug

Darüber hinaus habe nach Ansicht des Landgerichts keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) bestanden, da es angesichts des virtuellen Gutscheins an einer beweglichen Sachen gefehlt habe. Ebenso habe mangels Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Anzeigeerstatterin und dem Versandhändler keine Untreue (§ 266 StGB) vorgelegen. Da außerdem kein Mensch getäuscht wurde, habe kein Betrug (§ 263 StGB) vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 506Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 506
  • NStZ-RR 2013, 312Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 312
  • wistra 2013, 326Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra), Jahrgang: 2013, Seite: 326

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Giessen_7-Qs-8813_Unberechtigtes-Einloesen-eines-Gutscheins-ist-nicht-strafbar.news16069.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16069 Dokument-Nr. 16069

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.