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Wird jemanden irrtümlich ein Online-Gutschein zugesandt und löst dieser den Gutschein ein, so ist darin kein strafbares Verhalten zu sehen. Er ist nicht dazu verpflichtet die fehlerhafte Zusendung zu offenbaren. Dies hat das Landgericht Gießen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau bei einem Online-Versandhändler einen Gutschein über 30 €. Diesen wollte sie per E-Mail an die Beschenkende verschicken. Durch einen Eingabefehler wurde er jedoch an eine unbekannte Person verschickt. Diese Person löste den Gutschein durch Eingabe des Gutschein-Codes beim Versandhändler ein. Nachdem die Frau Strafanzeige erstattete, beantragte die Staatsanwaltschaft die
Das Landgericht Gießen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses sei zulässig gewesen. Denn das
Zum einen habe die unbekannte Person keine Daten
Weiterhin führte das Landgericht aus, dass auch keine Täuschung durch Unterlassen vorgelegen habe. Denn dies hätte die Pflicht zur Aufklärung der fehlerhaften Zusendung vorausgesetzt. Eine solche
Darüber hinaus habe nach Ansicht des Landgerichts keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16069
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