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Das Landgericht Gießen hat auf Klage der Wettbewerbszentrale einem Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen mit Sitz in Heuchelheim mehrere Werbeaussagen z. B. über den Betriebssitz und die Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern, die nicht bestand, wegen Irreführung untersagt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Unternehmen unter der Rubrik "Rohrreinigung" in Gelben Seiten für verschiedene Orte mit ortsnetzbezogenen Telefonnummern geworben. Die Beklagte verfügte jedoch in diesen Orten nicht über einen Betriebssitz. Eingehende Kundenanrufe wurden an den Firmensitz nach Heuchelheim weitergeleitet. Ein entsprechender Hinweis auf die Weiterleitung der Kundenanrufe befand sich in der Werbung entweder gar nicht oder war in unzureichender Größe und/oder an kaum wahrnehmbarer Stelle angeordnet.
Das Landgericht Gießen sah in diesen Werbemaßnahmen eine
Weiterhin untersagte das Gericht der Beklagten die Werbung mit "Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer" und die Verwendung des Logos der Industrie- und Handelskammern. Das Unternehmen war unstreitig nicht Mitglied der Industrie- und Handelskammern. Das Gericht sah daher in der unwahren Angabe eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse.
Auch die Werbung mit der Angabe "Mitglied der Handwerkskammer" wurde als irreführend untersagt. Das Unternehmen ist unstreitig Mitglied der
Die beanstandeten Angaben sind zum einen geeignet,
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 21374
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