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Wird das Konto eines eBay-Mitglieds von einem unbekannten Dritten geknackt und bietet dieser darüber bei Auktionen mit, so haftet dafür grundsätzlich nicht der Kontoinhaber. Eine Haftung wegen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde über ein
Das Landgericht Gießen entschied gegen den Verkäufer. Diesem habe kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB) zugestanden. Zwar könne durchaus in einem solchen Fall der Inhaber eines eBay-Kontos für Erklärungen, die ein unbefugter Nutzer über den Account abgegeben hat, haften (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2011 - VIII ZR 289/09). Dies setze aber entweder eine Bevollmächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung voraus. Des Weiteren können die Grundsätze der Duldungs- oder die
Das Landgericht führte weiter aus, dass eine
Eine
Weiterhin habe nach Auffassung des Landgerichts aus dem Umstand, dass der Kontoinhaber nach erfolgtem Kauf eine Benachrichtigung von eBay erhielt, nicht entnommen werden können, dass der Kontoinhaber, dass auf einem Abschluss eines Vertrags gerichtete Verhalten des Dritten kannte und billigte. Denn zum Zeitpunkt der Mitteilung sei der
Der Verkäufer vertrat unter Zugrundelegung der sogenannten Halsband-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 11.03.2009 - I ZR 114/06 - Halsband) die Meinung, dass der Kontoinhaber für die unter Nutzung seines eBay-Accounts abgegebenen Erklärungen schon deswegen hafte, weil er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Zugriff Dritter auf seine maßgeblichen Kontodaten getroffen hatte. Dieser Auffassung folgte das Landgericht nicht. Denn der Verkäufer habe die Entscheidung des BGH verkannt.
In der Entscheidung habe der BGH die deliktische
Die Interessen des Geschäftspartners seien nicht schon deshalb schutzwürdiger gewesen, so das Landgericht weiter, weil der Kontoinhaber bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto eingerichtet und sich das Mitglied zur Geheimhaltung der Zugangsdaten verpflichtet hatte. Insbesondere sei zu beachten gewesen, dass es dem Verkäufer ohne jede Schwierigkeit möglich war, sich bei der Abholung des Laptops über die Identität des Abholers zu vergewissern. Es habe sich in diesem Fall die typischen Risiken eines Fernabsatzgeschäfts unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmedien verwirklicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (vt/rb)
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