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Wer Bankdaten ausspäht und sich dazugehörige PIN-Nummern von EC-Karten verschafft und mit diesen Daten später Bargeldabhebungen an Geldautomaten durchführt, macht sich gemäß § 152 b StGB strafbar. Dies geht aus einem Fall hervor, über den das Landgericht Gera zu entscheiden hatte.
Die drei Angeklagten sind zwischen 25 und 27 Jahren alt. Sie sind rumänische Staatsangehörige und in Deutschland bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Den Angeklagten solllen sich mit weiteren Personen, zusammen geschlossen zu haben, um arbeitsteilig gefälschte Zahlungskartenrohlinge mit zuvor ausgespähten fremden Bankdaten und sonstigen Individualisierungsmerkmalen zu versehen. Hierzu sollen sie mittels manipulierter Vorsatzlesegeräte an den Bankautomaten die Kartendaten kopiert und sodann durch eine von ihnen in einer Abdeckung oberhalb der Tastatur bzw. des Monitors versteckt angebrachten Kamera in den Besitz der dazugehörigen PIN-Nummern gelangt sein. Nach Erlangung der fremden Daten sollen diese auf Zahlungskartenrohlinge überspielt und sodann unter Verwendung der ausgespähten PIN-Nummern Barabhebungen an
Die Angeklagten sollen bei 13 verschiedenen Geldinstituten in Deutschland (Saalfeld, Neustadt/Orla, Pößneck, Jena, Mayen, Essen, Borken, Bonn, Bendorf, Bielefeld, Mönchengladbach, Gladbeck, Bad Münstereifel und Duisburg) die beschriebene „Skimming-Technik“ eingesetzt haben, wobei es in sechs Fällen nicht zu einer Vollendung kam, da die eingesetzte Technik entdeckt wurde und es rechtzeitig zu einer Sperrung der betroffenen Konten kam. Festgenommen wurden die Angeklagten am 05.05.2010 bei dem Versuch, eine Filiale der Deutschen Bank in Pößneck mit Skimming-Technik auszurüsten. Soweit es den Angeklagten gelungen sein soll, die Daten auszuspähen, bezifferte die Staatsanwaltschaft den Schaden auf 308.568,51 Euro. Nach insgesamt 22 Verhandlungstagen verkündete das Landgericht Gera ein Urteil.
Das Gericht hat die Angeklagten des gewerbs- und bandenmäßigen Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig gesprochen. Sie hat gegen einen Angeklagten (M.) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verhängt, wobei insgesamt 14 Taten (4 Taten, die in Thüringen und 10 Taten, die in Nordrhein-Westfalen begangen wurden) zugrunde gelegt wurden.
Gegen den zweiten Angeklagten (Z.) wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten ausgesprochen. Die Kammer ist hier von insgesamt 4 Taten (die in Thüringen verübt wurden) ausgegangen.
Gegen den dritten Angeklagten (G.) war das Verfahren zuvor abgetrennt worden. Das Landgericht hatte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten ausgesprochen. Dieses Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Bei der Verurteilung der drei Angeklagten hat sich die Kammer im Wesentlichen auf deren geständige Einlassungen gestützt. Die Angeklagten haben sich in ihren Schlussworten für ihre Taten nochmals entschuldigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Gera (pm/pt)
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