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Landgericht Freiburg, Urteil vom 21.03.2013
3 S 368/12 -

Abschluss eines Wohn­raummiet­vertrags auf Lebenszeit des Mieters zulässig

Kein Verstoß gegen § 575 BGB

Die Miet­vertrags­parteien können einen auf Lebenszeit des Mieters befristeten Wohnraummietvertrag abschließen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 575 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Abschluss eines Mietvertrags für eine Wohnung auf Lebenszeit des Mieters gegen § 575 BGB verstößt und damit wirksam ist oder nicht. Das Amtsgericht Freiburg sah keinen Verstoß gegen § 575 BGB und hielt den Mietvertrag für wirksam. Nunmehr sollte das Landgericht Freiburg, als Berufungsinstanz, entscheiden.

Mietvertrag auf Lebenszeit des Mieters zulässig

Das Landgericht Freiburg entschied, dass der Abschluss eines Mietvertrags auf Lebenszeit des Mieters nicht gegen § 575 BGB verstößt. Zwar sei ein auf Lebenszeit einer Partei geschlossener Mietvertrag, ein befristeter, auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag im Sinne dieser Vorschrift. Die Regelung solle aber lediglich verhindern, dass das Wohnraummietverhältnis allein durch Zeitablauf endet, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genießt. Der Mieter solle daher vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber vor einer längeren Bindung an den Vertrag geschützt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2013
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil vom 16.11.2012
    [Aktenzeichen: 53 C 1436/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 449Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 449

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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Dokument-Nr.: 17069 Dokument-Nr. 17069

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