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Einem Untersuchungshäftling ist der Gebrauch eines elektronischen Lesegeräts zu erlauben, wenn die Ermittlungsakte besonders umfangreich ist. Die Nutzung der allgemeinen, nur für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehenden Computerräume der Haftanstalt ist unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall saß seit Oktober 2016 ein der Steuerhinterziehung und dem Vorenthalten und der Veruntreuung von Arbeitsentgeltend Beschuldigter in
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Ihm sei ein elektronisches
Da der Beschuldigte nach § 147 StPO kein eigenes Akteneinsichtsrecht habe, so das Landgericht, sei das Überlassen eines elektronischen Lesegeräts auf Ausnahmefälle zu beschränken.
Um die Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt nicht in unzumutbarer Weise zu gefährden, dürfe das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27144
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