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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2013
3-09 O 96/13 -

Keine Zustimmung zur Umwandlung der Suhrkamp-Familienstiftung in eine Aktiengesellschaft

Landgericht Frankfurt untersagt Suhrkamp-Familienstiftung die Zustimmung zum Sanierungsplan

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Suhrkamp Familienstiftung untersagt, in der Gläubiger­versammlung der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG für die Annahme eines Insolvenzplanes zu stimmen, der die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft vorsieht.

Das Landgericht führte in der Urteilsbegründung aus, dass die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung des Schutzschirmverfahrens durch die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG eines Gesellschafterbeschlusses bedurft hätte. Dies folge aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Die Suhrkamp Familienstiftung dürfe ihre beherrschende Stellung über die Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG nicht dazu ausnutzen, um unter dem Schutz des Insolvenzverfahrens sich von den gesellschaftsrechtlichen Bindungen mit der Medienholding zu lösen und die Medienholding in ihrer Stellung als Anteilseignerin zu entrechten.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Beendigung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten der Gesellschafter

Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6. August 2013 hat die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten der Gesellschafter untereinander nicht beendet. Andernfalls würde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einem "Reinwaschen" einer vor Eröffnung liegenden schweren Pflichtverletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht führen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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