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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.04.2010
3-08 O 46/10 -

Twitter-Links auf rechtswidrige Webseiten Dritter können untersagt werden

Zur Linkhaftung für Twitter-Postings

Wer in seinem Twitter-Account auf rechtswidrige Inhalte Dritter verlinkt, kann von dem Geschädigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unbekannter wahrheits- bzw. wettbewerbswidrige Behauptungen über ein Unternehmen auf einer Webseite veröffentlicht. Ein ehemaliger Mitarbeiter bzw. Vertragspartner des Unternehmens hatte über seinen Twitter-Account mehrfach auf diese Webseite verlinkt. Die Verlinkungen kommentierte er mit "sehr interessant". Das Unternehmen (Antragsteller) wehrte sich gerichtlich gegen diese Verlinkungen und verlangte, dass der Mann (Antragsgegner), nicht mehr - die zwar nicht von ihm stammenden - aber kommentierten verlinkten Aussagen verbreitet.

Landgericht untersagt Verlinkung

Das Landgericht Frankfurt am Main erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Darin heißt es: "Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts ... und ... Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgenden Behauptungen finden: ….."

Antragsgegner hat sich die rechtswidrigen Inhalte und Behauptungen zu eigen gemacht

Das Gericht soll es als erwiesen angesehen haben, dass der Antragsgegner in voller Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst die Links auf die fremde Seite gesetzt habe. Er soll sich durch die Linksetzung und die Kommentierung die dortigen rechtswidrigen Inhalte und Behauptungen zu eigen gemacht haben. Die Unternehmen müsse es nicht hinnehmen, dass über den Micro-Blogging-Dienst Twitter Links zu rechtswidrigen Äußerungen eines Unbekannten über das Unternehmen gesetzt werden.

Der Streitwert wurde vom Gericht auf 17.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss beruht auf §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 14 UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main, Internetrecherche (pt)

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