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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.04.2014
3-05 O 8/14 -

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes der Commerzbank ist nichtig

Personalabbau und Verschlankung des Vorstandes rechtfertigt keine Abberufung aus wichtigem Grund

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds der Commerzbank wurde vom Landgericht Frankfurt für nichtig erklärt.

Der Kläger im vorliegenden Fall hatte gegen ein Aufsichtsratsbeschluss geklagt, mit dem unter Verweis auf einen geplanten Personalabbau sowie eine Verschlankung des Vorstandes seine ursprüngliche Bestellung als Vorstandsmitglied bis 31.05.2017 widerrufen worden war.

Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes nur aus wichtigem Grund

Das Aktiengesetz erlaube den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, um dem Vorstand nicht mit der Drohung der freien Abberufung die Unternehmensleitung „aus den Händen winden“ zu können. Dieser wichtige Grund könne zwar auch vorliegen, wenn die Belassung eines Vorstandsmitgliedes im Vorstand zu schweren wirtschaftlichen Nachteilen für die Gesellschaft führe. „Allein das allgemein ein erheblicher Personalabbau bei der Beklagten und eine Verschlankung des Vorstandes sowie eine Umstrukturierung der Geschäftsfelder […] erfolgen soll, rechtfertigt nicht die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Einen Antrag auf unmittelbare Weiterbeschäftigung hat das Gericht hingegen abgewiesen, da das Gesetz hierfür ausdrücklich voraussetze, dass die Abberufung rechtskräftig festgestellt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ ra-online

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