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Muss der Urlauber trotz irreführender Angaben des Veranstalters, die auf sichere Schneeverhältnisse am Urlaubsort schließen lassen, wegen Schneemangel in ein anderes Skigebiet ausweichen, trägt der Veranstalter die Kosten für die Fahrten in das nächstliegende geeignete Skigebiet. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden. Das Gericht sprach einer Familie eine teilweise Erstattung des Reisepreises zu, weil ihr Winterurlaubsort in der Schweiz gut 500 Meter niedriger lag als im Prospekt angegeben und damit deutlich weniger Schnee bot als erhofft.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr eine Familie zum Jahreswechsel in Schwarzsee/Schweiz zum Skilaufen. Leider fand sie dort nicht genügend Schnee vor. Im Katalog für die Pauschalreise war Schwarzsee mit der Höhe 1560 Meter angegeben, der Ort liegt aber nur 1046 Meter hoch. Zwei der vier Lifte führen auf 1626 oder 1751 Meter hieß es. Die Kläger fuhren daher in verschneite Nachbarorte und forderten die Mehrkosten vom Reiseveranstalter zurück, nebst einer Entschädigung für Urlaubsminderung.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. In der Berufung gestand das Landgericht Frankfurt der Familie eine teilweise Kostenerstattung zu wegen der irreführenden Prospektangabe.
Überdies gab es zehn Prozent Minderung des Reisepreises wegen "zusätzlicher Beschwernis". Der Richter hob aber zugleich hervor, dass Reiseveranstalter generell nicht für schlechte Schneeverhältnisse haften, solange sie keine
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Winterurlaub".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2010
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 9018
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