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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.09.1999
2/24 S 433/98 -

Bienenschwarm berechtigt nicht zum Abbruch des Urlaubs

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Die Störung des Urlaubs durch einen ausgebrochenen Bienenschwarm, der erst nach drei Stunden wieder eingesammelt werden kann, stellt keinen Reisemangel, sondern die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Reise in einer Clubanlage. Am Ankunftstag wurde die Anlage von einem ausgebrochenen Bienenschwarm heimgesucht. Die Bienen konnten erst drei Stunden nach Ausbruch wieder eingesammelt werden. Am folgenden Tag brach die Klägerin den Urlaub ab und flog zurück nach Deutschland. Sie behauptete, sie leide an einer Bienenstichallergie und sei von den Bienen zwölfmal gestochen worden.

Reisemangel lag nicht vor

Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass der Umstand, dass die Klägerin von Bienen gestochen wurde, keinen Reisemangel darstellte. Es verwirklichte sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko. Bei einem ausgebrochenen Bienenschwarm handelt es sich um ein natürliches und ohne vorherige Ankündigung auftretendes Ereignis, gegen das eine Sicherung nicht möglich ist. Mangelnde Verkehrssicherung ließ sich hier weder dem Club noch dem Beklagten vorwerfen.

Als Reisemangel konnte nur die Verweigerung ärztlicher Hilfe in Betracht kommen. Dies konnte die Klägerin aber nicht beweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2000, 786/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 786Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 786

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