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Die Störung des Urlaubs durch einen ausgebrochenen Bienenschwarm, der erst nach drei Stunden wieder eingesammelt werden kann, stellt keinen Reisemangel, sondern die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten eine Reise in einer Clubanlage. Am Ankunftstag wurde die Anlage von einem ausgebrochenen
Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass der Umstand, dass die Klägerin von Bienen gestochen wurde, keinen
Als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2000, 786/rb)
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