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Bucht ein Kunde zwei Karten für ein Musical und eine Hotelübernachtung, so schuldet der Reiseveranstalter für den Musicalbesuch zwei nebeneinander liegende Plätze. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der Kläger für sich und seine Lebensgefährtin ein Musical-Arrangement. Dies beinhaltete neben dem Musicalbesuch eine Übernachtung in einem Doppelzimmer. Der Kläger erhielt jedoch für die Aufführung zwei weit auseinander liegende Plätze. Er nahm daraufhin Abstand vom Musicalbesuch und verlangte Rückzahlung des gesamten Reisepreises und Erstattung unnützer Fahrtkosten.
Das Landgericht Frankfurt a.M. gab dem Kläger recht. Er durfte den Reisepreis in vollem Umfang mindern und von der Beklagten Erstattung unnützer Fahrtkosten verlangen, denn die gebuchte Reise war für den Kläger in vollem Umfang wertlos. Der mit der Reise verfolgte Zweck konnte nicht erreicht werden, weil der Kläger die Aufführung des Musicals nicht in der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Weise besuchen konnte. Maßgeblicher Inhalt der Reise war jedoch der Besuch des Musicals. Ersichtlich wollte der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin die Musikdarbietung wahrnehmen und lediglich in diesem Zusammenhang eine Übernachtung in dem Hotel in Anspruch nehmen.
Bietet ein Reiseveranstalter ein
Dies gilt selbst für den ausschließlichen Besuch von Konzert-, Opern-, Theater- oder Musicalveranstaltungen. Auch hier wollen Paare, Freunde oder Gruppen grundsätzlich erkennbar zusammen sitzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1999, 57/rb)
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Dokument-Nr. 14363
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