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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss gemäß § 22 Abs. 2 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) einem einzelnen Wohnungseigentümer das Anbringen einer Klimaanlage an der Außenfassade erlauben. Denn in diesem Fall liegt keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB vor. Vielmehr ist gemäß § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2014 beschloss die
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss über die Erlaubnis zur Installation der
Nach Auffassung des Landgerichts habe der Beschluss gemäß § 22 Abs. 1 WEG nur mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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