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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.1993
2/11 S 142/93 -

Vorsätzlich falsches Anschwärzen des Vermieters bei einer Behörde rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Vorherige Abmahnung nicht erforderlich

Schwärzt ein Mieter vorsätzlich falsch seinen Vermieter bei einer Behörde an, so rechtfertigt dies ohne vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Mieter einer Wohnung und eines Gewerberaums gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die bewusst falsche Beschuldigung, dass ihr Vermieter Wohnraum zweckentfremde. Der Vermieter kündigte daraufhin im Februar 1993 fristlos das Mietverhältnis. Da die Mieter die Kündigung nicht anerkannten, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung bei vorsätzlichem falschem Anschwärzen

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe nach § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) das Mietverhältnis fristlos kündigen dürfen. Denn die Mieter haben wider besseres Wissens den Vermieter beschuldigt, eine Wohnung in Gewerberaum umgewandelt zu haben. Dies habe eine grobe Verletzung der Vertragspflichten des Mieters dargestellt. Denn es widerspreche einem vertrauensvollen Zusammenwirken ihm Rahmen eines Mietverhältnisses, wenn eine Vertragspartei die andere vorsätzlich falsch bei einer Behörde anschwärzt.

Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung

Nach Auffassung des Landgerichts sei zudem keine vorherige Abmahnung notwendig gewesen. Denn jeder Mieter müsse wissen, dass er falsche Anschuldigungen gegenüber seinem Vermieter bei Behörden nicht erheben darf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 143/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 143Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 143
  • WuM 1994, 15Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 15

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