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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2015
2-24 S 51/15 -

FluggastrechteVO: Beschädigung eines geparkten Flugzeugs durch wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

Fluggesellschaft zur Ausgleichszahlung verpflichtet

Wird ein geparktes Flugzeug durch ein wegrollendes Fahrzeug des Flughafenbetreibers beschädigt, so ist darin kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) zu sehen. Kommt es daher zu einer Verspätung, ist die Fluggesellschaft zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 erreichte ein Flug von Frankfurt a.M. nach Windhoek sein Ziel mit einer Verspätung von 13 Stunden. Hintergrund dessen war, dass das Flugzeug am Vortag des geplanten Fluges durch ein Fahrzeug des Flughafenbetreibers beschädigt wurde und dadurch eine umfangreiche Reparatur erforderlich war. Das Fahrzeug war nicht ausreichend gegen ein unkontrolliertes Wegrollen gesichert, wodurch es sich durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung setzte und das Flugzeug beschädigte. Das Flugzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Parkposition und war nicht bemannt. Mehrere Fluggäste machten aufgrund der Verspätung Ausgleichszahlungen geltend. Die Fluggesellschaft wies dies jedoch zurück. Ihrer Meinung nach habe die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand beruht.

Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Verspätung

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe nach Art. 7 FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zugestanden. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO habe sich die Fluggesellschaft nicht berufen dürfen.

Kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands

Außergewöhnliche Umstände liegen außerhalb dessen, so das Landgericht, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne. Es seien Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Schaden sei nicht durch ein außerhalb der normalen Flugdienstleistungen liegenden Akt, sondern durch ein Fahrzeug, das mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehe, im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flugbetrieb verursacht worden. Für unerheblich hielt das Gericht in diesem Zusammenhang, dass das Fahrzeug geparkt und unbemannt war. Denn auch der ruhende Verkehr stelle einen Teil des Flugbetriebs dar. Es sei gerade typisch und üblich, dass Fahrzeuge und Flugzeuge nicht ständig bewegt werden.

Keine unzulässige Ausdehnung der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft

Soweit die Fluggesellschaft anführte, dass es zu einer unzulässigen Ausdehnung der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft komme, wenn man jedes erdenkliche Fahrzeug auf einem Flughafen der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft zurechnen würde, folgte das Landgericht dem nicht. Denn im konkreten Fall habe es sich um ein Fahrzeug des Flughafenbetreibers und nicht etwa um ein willkürlich geparktes Privatfahrzeug ohne jeden Bezug zur normalen Flughafendienstleistung gehandelt.

Fehlende Beherrschung der Kollision mit dem Fahrzeug unerheblich

Das Landgericht hielt es zudem für unerheblich, dass die Fluggesellschaft die Kollision mit dem Fahrzeug nicht habe beherrschen können. Denn sie hätte den Flughafenbetreiber anweisen können, das Fahrzeug gegen ein Wegrollen ausreichend zu sichern bzw. in einem ausreichenden Abstand zu der Parkposition des Flugzeugs abzustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M.m, ra-online (zt/RRa 2016, 191/rb)

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