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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2019
2-24 S 32/18 -

Unterkunft auf Insel gebucht und Hotelzimmer auf dem Festland erhalten: Reisepreisminderung gerechtfertigt

Abweichendes Angebot muss klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden

Ein Reisender, der eine Unterkunft auf Sylt bucht und stattdessen ein Hotelzimmer in Norddeich auf dem Festland erhält, hat Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main und verwies darauf, dass ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland nicht zwingend wissen müsse, dass "Norddeich" ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist.

Im zugrunde liegenden fall buchte der Kläger über ein Onlineportal eine Unterkunft in einem "Fährhaus" auf Sylt. Die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters enthielt die Angabe "Fährhaus" und den Zusatz "Norddeich".

LG bejaht Anspruch auf Reisepreisminderung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Kläger aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort der Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass seinem Buchungswunsch entsprochen worden sei und er ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten habe. Die Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass "Norddeich" ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland ist. Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz "Norddeich" beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen "am" Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online(pm/ab)

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