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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.08.2006
2-24 S 286/05 -

Abhandenkommen eines Koffers auf Bustransfer vom Flughafen zum Hotel ist Reisemangel

Reiseveranstalter muss Schaden ersetzen, der durch Abhandenkommen eines Koffers auf von ihm organisiertem Bustransfer entsteht

Es stellt einen Reisemangel dar, wenn der Koffer eines Reisenden auf dem von dem Reiseveranstalter organisierten Transfer vom Flughafen zum Hotel abhanden kommt. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz.

Das Gericht gab der Klage der betroffenen Reisenden weitgehend statt. Die beklagte Reiseveranstalterin sei vertraglich verpflichtet gewesen, den Koffer der Klägerin im Rahmen des Transfers vom Flughafen zum Hotel zu befördern. Komme der Koffer während des Transfers abhanden, stelle dies eine Verletzung der Beförderungspflicht und letztlich einen Reisemangel dar.

Verschulden des Reiseveranstalters wird vermutet

Die genauen Umstände des Abhandenkommens konnten vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Fest stand nur, dass der Koffer der Klägerin nach Beendigung des Bustransfers vom Busfahrer nicht mehr übergeben werden konnte. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die fehlende Aufklärbarkeit zulasten des Reiseveranstalters gehe. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gemäß § 651 f Abs. 1 BGB werde das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen vermutet.

Fehlender "Tag" mit Angabe des Zielhotels war nicht mitursächlich für Abhandenkommen

Der Umstand, dass sich an dem Koffer der Klägerin kein so genanntes "Tag" befunden habe, welches neben personenbezogenen Daten auch das Zielhotel namentlich benenne, begründe kein Mitverschulden der Klägerin. Denn es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass das nicht am Koffer angebrachte "Tag" für den Verlust des Koffers ursächlich bzw. mitursächlich gewesen sei. Zum einen reiche die Anbringung von entsprechenden "Tags" an den Gepäckstücken als Sicherungsvorkehrung noch nicht aus. Zum anderen seien auch Fallkonstellationen denkbar (Vergessen des Koffers am Straßenrand durch den Busfahrer), in denen auch ein entsprechendes "Tag" das Abhandenkommen nicht verhindert hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/we)

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