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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reiseveranstalter auf nicht erfüllbare Sonderwünsche von Kunden hinweisen müssen. Erfüllt er die Wünsche nicht, liegt ein Reisemangel vor, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigt. Auch Übermittlungsfehler des Reisebüros gehen dabei zu Lasten des Reiseveranstalters.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte in einem Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch sei. Gehe die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gelte dieser als vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27686
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