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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2019
2-24 S 162/18 -

Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum kann Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigen

Übermittlungsfehler des Reisebüros bei Sonderwünschen gehen zu Lasten des Reiseveranstalters

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reiseveranstalter auf nicht erfüllbare Sonderwünsche von Kunden hinweisen müssen. Erfüllt er die Wünsche nicht, liegt ein Reisemangel vor, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertigt. Auch Übermittlungsfehler des Reisebüros gehen dabei zu Lasten des Reiseveranstalters.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls buchte in einem Reisebüro für einen Strandurlaub eine Juniorsuite in einem Hotel. Aus dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters ergab sich nicht, ob die Suite über separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte. Der Kläger äußerte gegenüber dem Reisebüro, dass er eine Trennung dieser Zimmer wünsche.

Reiseveranstalter muss auf nichterfüllbare Sonderwünsche hinweisen

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass das Anliegen des Klägers ein Sonderwunsch sei. Gehe die Reisebestätigung auf einen geäußerten Sonderwunsch nicht ein, gelte dieser als vom Reiseveranstalter angenommen. Könnten Sonderwünsche nicht erfüllt werden, müsse der Reiseveranstalter darauf gesondert hinweisen. Übermittlungsfehler des Reisebüros gingen zu Lasten des Reiseveranstalters. Da die Juniorsuite des Hotels nicht über den so vereinbarten Sonderwunsch eines getrennten Schlafzimmers verfügte, habe ein Reisemangel vorgelegen, der eine Reisepreisminderung von 15 % rechtfertige.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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