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Storniert ein Fluggast sein Flugticket, so kann er gemäß § 649 BGB den vollen Flugpreis zurückverlangen, wenn es der Fluggesellschaft möglich war, die stornierten Tickets anderweitig und zumindest mit demselben Preis weiterzuverkaufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte im September 2011 mehrere Tickets für einen im April 2012 geplanten Flug von Deutschland nach Italien. Einen Monat später stornierte sie jedoch die Tickets und verlangte den vollen
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr habe gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf
Aufgrund der
Die Klägerin habe darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts auch die restlichen Entgelte für den Flug zurückverlangen dürfen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2016
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22524
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