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Das Landgericht Frankfurt am Main hat der britischen Fluglinie easyJet untersagt, gegenüber in Deutschland ansässigen Verbrauchern nachfolgende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: "Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von easyJet erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren."
In der fraglichen Klausel hatte easyJet für den Fall des Rücktritts des Kunden vom Luftbeförderungsvertrag die Erstattung tatsächlich nicht angefallener Steuern und Gebühren ausgeschlossen.
Das Landgericht Frankfurt am Main wertete dies als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und gab damit der Klage der Wettbewerbszentrale statt. easyJet hat jetzt noch die Möglichkeit, das Urteil im Wege der Berufung anzufechten. Wird das Urteil jedoch rechtskräftig, darf sich easyJet auch bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht mehr auf die unzulässige Klausel berufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 25343
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