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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nicht für alle denkbaren Schäden Vorsorge treffen muss.
Die Klägerin buchte 2019 bei der Beklagten eine einwöchige Pauschalreise in einem Hotel in Hrughada. Das Hotel verfügt seit 2007 über eine ägyptische Betriebslizenz und wird von verschiedenen Reiseveranstaltern vertrieben. Im späteren Prozess machte die Klägerin geltend, sie habe an einem Reisetag an der Wassergymnastik teilnehmen wollen. Vor der Gymnastik habe sie die Damentoilette am Pool aufgesucht. Beim Hinausgehen habe sie aufgrund der hellen Fliesenfarbe und der spärlichen Beleuchtung eine
Die Reiserechtskammer wies ihre Klage ab. Die Toilettenanlage, in welcher die Klägerin stürzte, stellt keine Gefahrenquelle dar, für die der Hotelbetreiber oder der beklagte
Eine Verkehrssicherungs- oder Fürsorgepflicht sei vorliegend durch den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34249
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