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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.07.2015
2-24 O 135/14 -

Tägliche Sperrung des Hotelzimmers durch Hotelbetreiber aufgrund vom Reiseveranstalter nicht übersandter Vouchers stellt Reisemangel dar

Kein Schadens­ersatz­anspruch bei Verletzung während von Reisenden selbst gewählter Safaritour

Wird das Hotelzimmer durch den Hotelbetreiber täglich gesperrt, weil der Reiseveranstalter die Vouchers nicht übersandt hat, liegt ein Reisemangel vor. Dieser rechtfertigt eine Minderung des Tagesreisepreises um 3 %. Verletzt sich ein Reisender während einer selbst gewählten Safaritour, so haftet dafür nicht der Reiseveranstalter. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte für sich eine Reise nach Südafrika gebucht, die zwei Safaritouren beinhaltete. Bei der Ankunft in das Hotel wurde ihnen von der Reiseveranstalterin keine Vouchers ausgehändigt. Dies führte dazu, dass das Hotel täglich das Hotelzimmer sperrte, um nach dem Eingang der Vouchers zu fragen. Erst nach drei Tagen gingen die Vouchers im Hotel ein. Die Reisenden machten aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend. Zudem verletzte sich die Ehefrau während einer Safaritour am Vormittag am Kopf, als der Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit über ein Schlagloch fuhr, die Insassen des Fahrzeugs dadurch nach oben geschleudert wurden und sich die Frau an einer Stange verletzte. Die Reisenden verlangten deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld. Beiden Ansprüchen trat die Reiseveranstalterin entgegen, so dass die Reisenden Klage erhoben.

Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 3 %

Das Landgericht Frankfurt a.M. sprach den Klägern gemäß § 651 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 3 % zu, da an drei Tagen das Hotelzimmer gesperrt wurde. Es habe sich dabei um einen Reisemangel gehandelt. Der Durchschnittsreisende könne erwarten, dass eine permanente Rücksprache mit dem Hotelpersonal bezüglich des Zugangs zum Zimmer während der Reise nicht erforderlich sei. Die Beeinträchtigung sei allerdings als gering zu bewerten, da die Leistungen des Hotels im Übrigen zur Verfügung standen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Kopfverletzung während Safaritour

Nach Auffassung des Landgerichts habe den Klägern kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Kopfverletzung während der Safaritour zugestanden. Denn die vormittägliche Safaritour sei nicht Teil der von der Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung gewesen. Diese wurde lediglich durch das Hotel eingeräumt. Nach dem Reiseprospekt stand den Reisenden der Vormittag dagegen zur freien Verfügung. Die Safaritour sollte erst am Nachmittag erfolgen. Die Wahl zwischen einer Morgensafari und einer Nachmittagssafari habe mit Blick auf die Leistungsbeschreibung der Reiseveranstalterin nicht bestanden.

Reiseveranstalterin nicht Anbieterin der Morgensafari

Die Morgensafari sei nicht durch eine Leistungsänderung zum Bestandteil des Reisevertrags geworden, so das Landgericht. Dazu hätte es einer Vereinbarung der Vertragsparteien bedurft. Daran habe es aber gefehlt. Das Hotelpersonal sei ferner nicht befugt gewesen, den Reisevertrag mit Wirkung für die Reiseveranstalterin so zu verändern, dass die Reiseveranstalterin zur Anbieterin der Morgensafari wurde. Es habe auch kein Fall vorgelegen, bei dem die gleiche Leistung zu einem anderen Zeitpunkt erbracht wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 12/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 12Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 12

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