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Im Streit um evtl. fehlerhafte Beratungen von Banken beim Verkauf von Lehman-Zertifikaten hat das Landgericht Frankfurt am Main deutschlandweit das erste Urteil gesprochen: Es hat die Klage eines betroffenen Ehepaares, das bei der Frankfurter Sparkasse Lehman-Zertifikaten erworben hatte, abgewiesen. Eine fehlerhafte Beratung konnte das Gericht nicht feststellen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat über die Klage eines Ehepaares entschieden, mit dem dieses sich gegen ein deutsches Bankinstitut gewandt hat, das ihnen im Dezember 2006 den Erwerb eines von einer mittlerweile in
Die Kläger erteilten der Beklagten, einem deutschen Bankinstitut, nach einem mit einem deren Berater geführten Gespräch, Ende Dezember 2006 die Order zum Erwerb von 12 Stück eines Zertifikates einer amerikanischen Bank im Wert von 12.000,- €. Mit dem Zertifikat wurde auf das Verhältnis des DJ EURO STOXX Select Divident 30-Index – dieser beinhalte die 30 devisenstärksten Titel Europas – zum DAX-Index spekuliert. Auf die Möglichkeit eines Totalverlustes wurde in dem den Erwerb der Zertifikate vorangegangenen
Nachdem das herausgebende Kreditinstitut im September 2008 insolvent wurde, findet ein Handel mit dem Zertifikat nicht mehr statt, es ist wertlos geworden.
Die Kläger vertreten die Auffassung, sie seien durch die Beklagte vor Erwerb des Zertifikats unzureichend informiert worden. Die Hinweise in der ihnen ausgehändigten Verkaufsinformation seien unvollständig. So fehle ein ausreichender Hinweis auf die Gefahr eines Totalverlustes, auch seien die Angaben über die Entwicklung des Basiswertes des Zertifikats sowie Kosten und Gebühren nicht ausreichend. Der Hinweis in der Information auf den Prospekt zum Zertifikat genüge nicht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Kläger über etwaige Risiken der Anlage – abgesehen von einem Totalverlust – aufgeklärt worden seien. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass keine fehlerhafte Beratung der Kläger vorliegt. Diese sei unter Berücksichtigung des Anlageziels der Kläger erfolgt. So sei das Zertifikat zum jeweiligen Kurs jederzeit veräußerbar gewesen. Auch sei ein Verlust unter Berücksichtigung der Entwicklung der gegenüberstehenden Indizes unwahrscheinlich gewesen. Schließlich sei zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches auch das Bonitätsrisiko der Emittentin des Zertifikats rein theoretischer Natur gewesen.
Weiter wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass durch die in den Verkaufsunterlagen erteilten Hinweise sowohl hinsichtlich der Entwicklung der dem Zertifikat zugrundeliegenden Indizes, als auch betreffend die Möglichkeit eines etwaigen Totalverlustes durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LG Frankfurt am Main vom 28.11.2008
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Dokument-Nr. 7069
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