wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2009
2-19 O 153/08 -

Hotel muss "Bitte nicht stören"-Schild respektieren und darf nicht sofort bei Nichterreichen eines Reisenden das Zimmer öffnen

In Privatsphäre des Hotelgastes darf nur bei Anhaltspunkten für einen Notfall eingegriffen werden

Wer ein "Bitte nicht stören"-Schild an die Tür seines Hotelzimmers hängt, sollte vorsichtig sein, denn weder der Reiseveranstalter noch Hotelangestellte können gedrängt werden, ein solches Hinweisschild zu missachten und das Zimmer zu öffnen. Bei Gesundheitsproblemen kann das schwerwiegende Folgen haben, wie ein Fall des Landgerichts Frankfurt zeigt.

Im zugrunde liegenden Fall reiste eine Frau nach Ägypten, um dort ihren Urlaub zu verbringen. Sie hatte einen Pauschalurlaub gebucht und bewohnte ein Einzelzimmer. An die Zimmertür hatte sie ein "Don't disturb"-Schild (Bitte nicht stören) gehängt. Durch ein Nierenversagen erlitt sie eine Harnvergiftung und wurde in ihrem Zimmer ohnmächtig. Sie konnte daher an diesem Tag (30. Mai) nicht wie üblich gegen 20.00 Uhr ihren in Deutschland weilenden Ehemann anrufen. Dieser machte sich Sorgen und unterrichtete die Hotelleitung, die am 31. Mai lediglich einen Zettel unter der Zimmertür durchschob, mit der Bitte, die Frau möge sich bei ihrem Mann melden. Wegen des "Bitte nicht stören"-Schildes erfolgte am 31. Mai auch kein Zimmerservice.

Fünf Tage im Koma

Erst nachdem noch zwei weitere Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben worden waren, öffnete das Hotel am 1. Juni das Zimmer. Die Frau wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich fünf Tage im Koma. Sie verklagte den Reiseveranstalter auf Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit und Schmerzensgeld. Wenn die Hotelleitung früher reagiert hätte, hätte man sie schon am 31. Mai gefunden. Dann hätte eine Infusion durch einen Hotelarzt genügt, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen.

Gericht: "Do not disturb"-Schild ist zu respektieren

Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Das Hotel habe alles richtig gemacht. Den Reiseveranstalter würden zwar Obhuts- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Reisenden treffen. Diese gingen jedoch nicht so weit, auf Wunsch anderer Personen, sei es auch, wie hier, der - nicht mitreisende - Ehegatte, ein mit dem Hinweis "Do not disturb" versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Darin läge ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes, der ausdrücklich seinen Wunsch, nicht gestört zu werden, kundgetan hat.

Gericht: Keine Anhaltspunkte für Notfall

Vielmehr würde umgekehrt ein solches Verhalten einen Reisemangel begründen. Eine Situation, in der sich ein Hotelgast in seinem Zimmer in einer hilflosen Lage befindet, ohne wenigstens zunächst noch die Möglichkeit zu haben, sich mit dem im Zimmer vorhandenen Telefon oder auch unmittelbar akustisch bemerkbar zu machen, sei ausgesprochen unwahrscheinlich. Der bloße - durch einen Dritten behauptete - Umstand, dass sich ein Hotelgast entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht gemeldet habe und keine Anrufe entgegen nehme, stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen solchen Notfall dar.

Erst am zweiten Tag musste das Hotel das Zimmer öffnen

Erst als sich das "Do not disturb"-Schild auch am zweiten Tag hintereinander an der Tür befand und die Klägerin auch auf die Bitte des Hotels um Meldung nicht reagiert hatte, bestand Veranlassung, das Hotelzimmer zu öffnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Frankfurt-am-Main_2-19-O-15308_Hotel-muss-Bitte-nicht-stoeren-Schild-respektieren-und-darf-nicht-sofort-bei-Nichterreichen-eines-Reisenden-das-Zimmer-oeffnen.news8740.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8740 Dokument-Nr. 8740

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.