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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.10.2007
2-18 O 26/07 -

Call-by-Call Nutzung stellt kein Einverständnis für Werbeanrufe dar

Verbraucherzentrale stoppt Cold Calling-Masche von Arcor

Aus der gelegentlichen Nutzung eines Call-by-Call-Anbieters für einzelne Gespräche kann dieser nicht das Recht für sich ableiten, seine "Kunden" telefonisch zu bewerben. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt hervor.

Die Richter gaben einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Telekommunikationsanbieter Arcor statt und entschieden, dass die gelegentliche Nutzung der Arcor-Call-by-Call-Vorwahl 01070 für einzelne Gespräche keinen "Freifahrschein" für künftige Telefonwerbung bedeute.

Hintergrund und Sachverhalt

Grundsätzlich sind so genannte "Cold Calls" verboten. Trotz eindeutiger Gesetzeslage hatte Arcor jedoch auch Verbraucher zwecks Werbung anrufen lassen, die wissentlich kein Einverständnis fürs Telefonmarketing gegeben hatten. Die Angerufenen - so die Argumentation des Telekommunikationsanbieters - hätten bereits eine Geschäftsbeziehung mit ihnen eingegangen, weil sie ihre Call-by-Call-Vorwahl 01070 nutzten, um günstiger zu telefonieren.

Entscheidung

Die Frankfurter Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW an und entschieden, dass das Anwählen der "Arcor-Spar-Vorwahl" weder eine Geschäftsbeziehung zu Arcor begründe noch ein Einverständnis mit zukünftiger Telefonwerbung darstelle. Hält Arcor weiter an der Masche fest, Verbraucher ungebeten zu Werbezwecken anrufen zu lassen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

„…Nach § 3 UWG sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 7 Abs.1 UWG insbesondere, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt, was nach dem Regelbeispiel des § 7 Abs.2 Nr.2 UWG der Fall ist bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung. Hierbei sieht sich die Beklagte den Unterlassungsansprüchen in gleicher Weise ausgesetzt wie der Anrufer selbst, da zumindest für die Anrufe in den Fällen Prof. C, S. und S unstreitig ist, dass sie zumindest Beauftragten im Sinne von § 8 Abs.2 UWG, zu denen auch Mitarbeiter beauftragter Firmen zählen (vgl. Hefermehl/ Köhler/Bornkamm, UWG, 25.Aufl., § 8, Rn.2.32, 2.43, 2.44 m.w.N.), getätigt wurden. In der Konsequenz besteht damit die Wiederholungsgefahr im Sinne beider Antragsalternativen „anrufen“ und „anrufen lassen“, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob es sich nicht ohnehin um im Kern gleichartige Verstöße handelt.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 31.10.2007 und Pressemitteilung des LG Frankfurt am Main

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