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Der Mehrheitsbeschluss über eine Vertragsstrafenregelung kann mittels einer einstweiligen Verfügung ausgesetzt werden, nicht jedoch ein Beschluss über ein Vogelfütterungsverbot. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Untergemeinschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Juni 2020 auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass das Füttern von Vögeln grundsätzlich verboten ist und das für Zuwiderhandlungen gegen das Verbot eine
Das Amtsgericht Offenbach a.M. wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück, da insofern keine
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümer soweit es um die Vertragsstrafenregelung geht. Der entsprechende
Die Aussetzung des Beschlusses zum Vogelfütterungsverbot sei dagegen nach Ansicht des Landgerichts nicht eilbedürftig. Es drohen keine konkreten, irreversiblen Schäden. Finanzielle Belastungen müssen die Wohnungseigentümer erst fürchten, wenn gerichtlich ein Unterlassungsanspruch vorliegt. Allein die Gefahr insoweit in Anspruch genommen zu werden, genüge nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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