wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.09.2023
2-13 S 98/21 -

Recht zum Betreten einer Sonder­nutzungs­fläche zwecks Erreichen einer Gemeinschaftsfläche

Sondernutzungsrecht unterliegt immanenter Schranke

Kann eine Gemeinschaftsfläche nur über eine Sonder­nutzungs­fläche erreicht werden, so besteht ein Recht auf Betreten der Sonder­nutzungs­fläche. Insofern unterliegt das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten mehrere Wohnungseigentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hanau gegen eine andere Wohnungseigentümerin auf Zutrittsgewährung zu einer Hoffläche. An der Hoffläche bestand ein Sondernutzungsrecht für die Beklagte. Jedoch konnte nur über diese Fläche eine im Gemeinschaftseigentum liegende Gartenfläche erreicht werden. Die Beklagte weigerte sich aber, den Zutritt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Zugangsgewährung zur Gemeinschaftsfläche

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Betreten der Sondernutzungsfläche zwecks Erreichen der Gemeinschaftsfläche zu. Zwar schließe das Sondernutzungsrecht grundsätzlich die anderen Eigentümer aus. Es sei aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG die Kläger ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums haben. Die Beklagte habe es daher hinzunehmen, dass die Kläger zum Zwecke des Zugangs zur Gemeinschaftsfläche die sondernutzungsbelastete Hoffläche durchschreiten. Diesen einzigen Zugang dürfe die Beklagte den Klägern nicht verwehren. Insofern unterliege das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 773/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil vom 15.10.2021
    [Aktenzeichen: 94 C 103/19 (94)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 773Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 773

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Frankfurt-am-Main_2-13-S-9821_Recht-zum-Betreten-einer-Sondernutzungsflaeche-zwecks-Erreichen-einer-Gemeinschaftsflaeche~N33648

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33648 Dokument-Nr. 33648

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.