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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.05.2023
2-13 S 91/22 -

Wohnungseigentümer können Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungs­eingangs­türen auferlegt werden

Entsprechender Beschluss hält sich im Ermessensrahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG

Den Wohnungseigentümern können die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der zu seiner Sonder­eigentums­einheit gehörenden Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungs­eingangs­türen auferlegt werden. Ein entsprechender Beschluss hält sich im Rahmen des weiten Ermessens des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Offenbach am Main gegen einen Beschluss. Dieser regelte, dass die Kosten der Erhaltung und Erneuerung von Fenstern, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren von denjenigen Wohnungseigentümern zu tragen seien, zu deren Sondereigentumseinheit diese Einrichtungen zählen. Die Klägerin hielt dies für unzulässig und verwies auf die Teilungserklärung, die eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen vorsieht. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Zulässigkeit der Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels sei nicht zu beanstanden. Er halte sich im Rahmen des weiten Ermessen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Die Änderung der Kostenverteilung sei nicht willkürlich, sondern entspreche dem naheliegenden Ansatz, dass die genannten Bauteile der Einwirkung durch die Wohnungseigentümer in höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt sei.

Anderslautende Regelung in Teilungserklärung unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht die anderslautende Regelung in der Teilungserklärung. Denn hinsichtlich der Kostenverteilung enthalte § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine Öffnungsklausel.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 702/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil
    [Aktenzeichen: 320 C 119/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 702Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 702

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