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Steht eine Eigentümerversammlung bevor, steht den Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung zu. Dieses Einsichtsrecht ist nur bei einem Rechtsmissbrauch oder bei Schikane ausgeschlossen. Ist das Einsichtsrecht nicht gewährt worden, ist der spätere Wohnungseigentümerbeschluss angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung im Oktober 2014, in der es unter anderem um die
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss der Eigentümerversammlung über die
Nach Auffassung des Landgerichts sei die erneute Einsicht der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös. Denn zum einen seien mehrere Monate vergangen, zum anderen sei eine erneute Eigentümerversammlung anberaumt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 547/rb)
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Dokument-Nr. 25183
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