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Auch wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur aus zwei Parteien besteht, kann gemäß § 21 Abs. 4 und 8 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters bestehen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Parteien zerstritten sind und somit ein Bedürfnis für eine neutrale Verwaltung besteht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine aus zwei Parteien bestehende
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Den Klägern stehe gemäß § 21 Abs. 4 und 8 WEG ein Anspruch auf
Gerade in belasteten Zwei-Parteien-Wohnungseigentümergemeinschaften bestehe nach Ansicht des Landgerichts ein dringendes Bedürfnis nach einer neutralen Verwaltung. Der Verwalter habe durch seine Stellung als Organ der Gemeinschaft in besondere Weise dafür Sorge zu tragen, dass dieses ordnungsgemäß verwaltet sowie die Benutzung und die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums geregelt werde und dieses instandgesetzt sowie instandgehalten werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 223/rb)
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Dokument-Nr. 24343
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