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Eine Klage auf Einsicht in die "Buchhaltungsunterlagen 2019" ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig. Die Vollstreckung der Einsicht erfolgt gemäß § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Erbbauberechtigter vor dem Amtsgericht Offenbach am Main gegen die Erbbauberechtigtengemeinschaft unter anderem auf
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe gemäß § 18 Abs. 4 WEG der Anspruch auf
Der Klageantrag sei nach Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung "Buchhaltungsunterlagen" sei ausreichend, um eine Abgrenzung zu anderen Unterlagen zu gewährleisten. Der Begriff sei eindeutig. Erfasst seien alle Unterlagen, die sich auf Ausgaben und Einnahmen im Kalenderjahr 2019 beziehen, neben den Buchungen, vor allem die hierzu gehörenden Belege. Insoweit finde der Begriff auch im Gesetz in § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB Widerhall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 307/rb)
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Dokument-Nr. 32860
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