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Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen auf den Balkonen vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen sind. Diese Kostenverteilung ist nicht dadurch willkürlich, dass bestimmte Wohnungseigentümer aufgrund der Lage der Balkone im stärkeren Maße durch Laubfall beeinträchtigt sind als andere. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2023 erhob eine Wohnungseigentümerin vor dem Amtsgericht Wiesbaden Klage gegen einen Beschluss, welcher die
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, dass jeder Wohnungseigentümer die
Die beschlossene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2024, 803/rb)
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Dokument-Nr. 34510
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