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Verfügt eine Wohnungseigentumsanlage über eine gemeinsame Müllentsorgung, so steht einem einzelnen Wohnungseigentümer kein Anspruch darauf zu, von der anteiligen Kostentragungspflicht befreit zu werden und einen eigenen Müllcontainer aufzustellen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Wohnungseigentumsanlage, bestehend aus einem Mehrfamilienhaus mit 27 Wohnungen und zehn Reihenhäusern, erfolgte die Umlage der Entsorgungskosten für die gemeinschaftlich genutzten Müllcontainer nach den Miteigentumsanteilen. Die Eigentümerin eines Reihenhauses beantragte auf einer Eigentümerversammlung die Befreiung von der Kostentragungspflicht und die Erlaubnis eine eigene
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Befreiung von der Kostentragungspflicht der gemeinsamen
Zudem sei nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass gerade bei größeren Anlagen auch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2017, 665/rb)
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Dokument-Nr. 24797
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