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Für die Wohnungseigentümer besteht eine Beschlusskompetenz, über eine Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen zu beschließen bzw. eine von dem vereinbarten Kostenschlüssel abweichenden Schlüssel zur Rücklagenbefüllung durch Beschluss zu bestimmen. Dabei muss aber beachtet werden, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Süden Hessens im Dezember 2021 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich die
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Zwar sei der Beschluss nicht nichtig, da für die Wohnungseigentümer eine
Der Beschluss hätte nach Auffassung des Landgerichts gewährleisten müssen, dass die späteren Ausgaben nach den gleichen Schlüsseln verteilt werden, nach welchem die Rücklage befüllt wurde. Insoweit gelte der Grundsatz, dass der Befüllungs- und Entnahmeschlüssel identisch sein müssen. Dies sei hier nicht gegeben. Denn durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1255/rb)
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Dokument-Nr. 33627
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