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Die Nutzung einer Arztpraxis ist wegen des damit verbundenen erhöhten Besucheraufkommens störender als eine Wohnnutzung. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher ein Unterlassungsanspruch zustehen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung in Hessen vermietete diese im Jahr 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine
Das Landgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall zunächst aus, dass die Nutzung der Wohnung als
Nach Auffassung des Landgerichts sei der Unterlassungsanspruch aber verwirkt, da die Eigentümer die Nutzung über einen langen Zeitraum hingenommen haben. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer der Nutzungsart nicht entgegentreten werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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